Pflege und Familienhospiz
Durch die Einführung der Familienhospizkarenz im Jahr 2002 wurde für unselbstständig Erwerbstätige die Möglichkeit geschaffen, sterbende Angehörige zu begleiten und schwerst erkrankte Kinder zu betreuen.
Folgender Personenkreis kann gegen Entfall des Entgelts die Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen:
• Ehegatten/in, Lebensgefährten/in
• Geschwister, Eltern, Großeltern
• Kinder, Enkelkinder, Adoptiv- und Pflegekinder
• Schwiegereltern und Schwiegerkinder
Die ArbeitnehmerInnen bleiben während dieser Zeit kranken- und pensionsversichert und können nicht gekündigt werden. Familienhospizkarenz kann in Anspruch genommen werden durch Herabsetzung oder Änderung der Normalarbeitszeit bzw. in Form von Karenz. Bei völliger Dienstfreistellung entfällt das Einkommen zur Gänze.
Durch Mittel aus dem Familienlastenausgleichsfonds kann in besonderen Fällen eine finanzielle Zuwendung, der Familienhospizkarenz-Zuschuss ermöglicht werden.
Auch sind im Bundespflegegesetz Begleitmaßnahen zur Familienhospizkarenz vorgesehen. Über Antrag der pflegebedürftigen Person ist es möglich, dass das Pflegegeld an jene Person ausbezahlt wird, welche die Pflege im Rahmen der Familienhospizkarenz übernimmt. Damit eine rasche finanzielle Unterstützung gewährleistet ist, kann ein Vorschuss beantragt werden. Dieser beträgt in pauschalierter Höhe zumindest das Ausmaß der Pflegestufe 3 (Betreuungsaufwand von mehr als 120 Stunden monatlich).
Sollte trotz der oben angeführten Leistungen eine finanzielle Notsituation eintreten, besteht auch die Möglichkeit, Unterstützung aus dem Familienhärteausgleich zu erhalten.
Personen, welche die Begleitung sterbender Angehöriger oder die Betreuung schwerst erkrankter Kinder übernehmen, sind während dieser Zeit kranken- und pensionsversichert. Der Anspruch auf Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) sowie nicht verbrauchter Urlaub wird entsprechend der Zeit der Karenz aliquotiert.
Für die Dauer der Familienhospizkarenz werden Beiträge im Rahmen der „Abfertigung Neu" vom Familienlastenausgleichsfonds geleistet. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt am Tag der Bekanntgabe und endet 4 Wochen nach dem Ende der Inanspruchnahme der Familenhospizkarenz.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter der Internet-Adresse
www.bmsk.gv.at/
Broschüre Familienhospizkarenz
Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend unter der kostenlosen Tel.Nr. 0800/240 262 bzw. online unter der Internet-Adresse:
www.bmwfj.gv.at/
Auch haben ArbeitnehmerInnen Anspruch auf Pflegefreistellung bis zu einer Woche pro Arbeitsjahr zur Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen bzw. wegen der notwendigen Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes aufgrund des Ausfalls der ständigen Betreuungsperson.
Pflegefreistellung
ArbeitnehmerInnen haben Anspruch auf Pflegefreistellung bis zu einer Woche pro Arbeitsjahr zur Pflege von nahen Angehörigen.
Für welche "Notfälle" gilt die Freistellung?
Es gibt zwei Formen der Pflege, für die Ihnen eine Freistellung gebührt:
• Krankenpflegefreistellung: Diese gebührt Ihnen,
o wenn ein/eine nahe/r Angehörige/r, der/die mit Ihnen im Haushalt wohnt, erkrankt und Pflege benötigt.
o Zu den nahen Angehörigen zählen hier: leibliche Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern, der/die (Ehe-)PartnerIn bzw. eingetragene/r PartnerIn.
ACHTUNG: Geschwister und verschwägerte Personen (z.B. Schwiegereltern, Schwägerin) zählen hier nicht dazu.
o NEU ab 1. Jänner 2013: Auch Eltern, Pflege- und Adoptiveltern, die NICHT mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben (z.B. nach Trennung), haben nun Anspruch auf Krankenpflegefreistellung.
Ebenfalls Anspruch haben jetzt PartnerInnen (Ehe, Eingetragene Partnerschaft, Lebensgemeinschaft) in Bezug auf das leibliche Kind ihres Partners/ihrer Partnerin, aber NUR, wenn sie mit dem Kind im selben Haushalt leben.
o Krankenpflegefreistellung gebührt nahen Angehörigen auch, wenn ein unter 10-jähriges Kind ins Krankenhaus eingeliefert wird. (Bei entsprechend medizinischer Notwendigkeit können auch ältere Kinder begleitet werden.)
• Betreuungsfreistellung: Diese steht Ihnen zu,
o wenn die Betreuung eines (auch gesunden) Kindes notwendig wird,
o wenn die Person, die das Kind ständig betreut, aus schwerwiegenden Gründen ausgefallen ist. Zu den schwerwiegenden Gründen zählen: schwere Erkrankung, Tod, Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, Verbüßung einer Freiheitsstrafe (und ähnliche behördliche Anordnungen), Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind, Wegfall der Betreuung des Kindes.
Darüber hinaus haben ArbeitnehmerInnen Anspruch auf erweiterte Pflegefreistellung, wenn die erste Woche Pflegefreistellung zur Gänze verbraucht ist und neuerlich eine Arbeitsverhinderung wegen der notwendigen Pflege eines noch nicht 12-jährigen erkrankten Kindes anfällt. Während der Zeit der Pflegefreistellung besteht Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts.





