Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Wenn ein Paar zusammenlebt, heißt das heute nicht mehr unbedingt, dass sie in naher Zukunft - oder überhaupt - einmal heiraten (wollen). Häufig wird das Modell der „nichtehelichen Lebensgemeinschaft" bewusst gewählt und einer Ehe vorgezogen.
Die Lebensgemeinschaft ist ein länger andauerndes eheähnliches Zusammenleben von (miteinander nicht verheirateten) PartnerInnen. Das prägende Kriterium des Zusammenlebens ist die Wohngemeinschaft. Dazu kommen nach allgemeiner Ansicht noch die Wirtschaftsgemeinschaft und/oder die Geschlechtsgemeinschaft.
Keine Rechte und keine Pflichten
Die Lebensgemeinschaft ist in den meisten Bereichen nicht gesetzlich geregelt, das heißt, es handelt sich um ein Zusammenleben ohne Rechtssicherheit, ein Zusammenleben ohne Pflichten, aber auch ohne Rechte. Es bleibt dem Paar selbst überlassen, wie es das wirtschaftliche und rechtliche Zusammenleben gestaltet.
Partnerschaftsverträge
Angeraten wird, Fragen rund um Eigentum, Wohnen und Erbrecht rechtlich verbindlich zu regeln. Partnerschaftsverträge sind gut geeignet, klare Regelungen z.B. über Teilung der Lebenserhaltungskosten, Unterhalt, Rückzahlung von Investitionen, Weiternutzung der Mietwohnung, Abgeltung der Mitarbeit im Betrieb des/der Anderen, Erteilung von Vollmachten zu vereinbaren.
Um Streitigkeiten vorzubeugen, wird angeraten Partnerschaftsverträge jedenfalls schriftlich und gegebenenfalls in einem Notariats- oder Rechtsanwaltsbüro verfassen zu lassen.
Kinder
Kinder aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind rechtlich grundsätzlich ehelichen Kindern gleichgestellt Sie haben z.B. dasselbe Erb- und Pflichtteilsrecht und denselben Unterhaltsanspruch. Unterschiede gibt es beim Namensrecht (Name der Mutter) und bei der Obsorge (alleinige Obsorge der Mutter, die gemeinsame Obsorge kann mit dem Vater beantragt werden).
Für Kinder aus einer Lebensgemeinschaft kann also die gemeinsame Obsorge bei Gericht bzw. beim Standesamt von beiden Elternteilen gemeinsam beantragt werden.
Nach einer Trennung kann die gemeinsame Obsorge beibehalten werden, wobei dann der hauptsächliche Aufenthaltsort des Kindes bestimmt werden muss.
Trennung
Eine Lebensgemeinschaft kann jederzeit formlos ohne Angaben von Gründen aufgelöst werden, es gibt keine gesetzlichen Regelungen für die Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der gemeinsamen Ersparnisse. Es bestehen keine wechselseitigen Unterhaltsansprüche und -pflichten, kein gesetzliches Erbrecht und keinen Pflichtteilsanspruch und auch keine Witwen- und Witwerpensionsansprüche.
Gerichtsentscheidungen finden sich in vielen Rechtsbereichen. Beispielsweise können außergewöhnliche Zuwendungen, wie etwa für den Erwerb einer Wohnung, die erkennbar nur in Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft oder im Vertrauen auf eine spätere Eheschließung gemacht wurden, bei Zweckverfehlung gerichtlich rückgefordert werden.
Arbeitsleistungen
Gefälligkeitsleistungen zwischen LebensgefährtInnen, wie laufender Arbeits-, Geld- oder Sachaufwand im Rahmen der Lebensgemeinschaft, werden grundsätzlich als unentgeltlich gewollt angesehen und begründen keinen Entlohnungs- oder Vergütungsanspruch. Auch hinsichtlich Arbeitsleistungen von LebensgefährtInnen im Betrieb des/der anderen wird im Zweifel eine Mitarbeit aus Gefälligkeit angenommen und ein Entgeltanspruch versagt. Die Beweisführung z.B. für das Vorliegen eines schlüssig zustande gekommenen Dienstvertrages ist sehr schwierig.
Mietrecht
Bei Tod des Hauptmieters/der Hauptmieterin einer Wohnung (nach dem Mietrechtsgesetz) hat die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte die Möglichkeit, in den Mietvertrag einzutreten. Voraussetzung ist, dass die LebensgefährtInnen die letzten drei Jahre vor dem Tod gemeinsam in der Wohnung gewohnt haben, oder (falls die Wohnung kürzer als drei Jahre bewohnt wurde), dass beide LebensgefährtInnen zugleich eingezogen sind.
Es ist natürlich rechtlich auch möglich, dass in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft beide PartnerInnen als MieterInnen im Vertrag aufscheinen und dann dieselben Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag haben. In diesem Fall sind beide Vertragsparteien HauptmieterInnen.
Wohnungseigentum
LebensgefährtInnen können gemeinsam zu je 50 % eine Eigentumswohnung erwerben. Tragen die LebensgefährtInnen zu unterschiedlichen Anteilen an der Finanzierung bei, z.B. 70% zu 30%, sollten sie eine zusätzliche schriftliche Vereinbarung für den Fall der Trennung bzw. den Fall des Todes treffen, weil das Gesetz von einer Quote zu jeweils 50 % ausgeht.
Erbrecht
Für LebensgefährtInnen gibt es kein gesetzliches Erbrecht und kein Pflichtteilsrecht. Es gibt keine Ansprüche auf Witwen-/Witwerpension oder Unterhalt. Die Absicherung der LebensgefährtInnen für den Todesfall muss also ausdrücklich vorgenommen werden, z.B. durch Testament oder durch Abschluss einer Lebensversicherung, die ihn/sie begünstigt.
Neu seit 1. Jänner 2017: Außergewöhnliches Erbrecht von Lebensgefährten
Mit 1. Jänner 2017 wurde das österreichische Erbrecht grundlegend reformiert und gilt für alle Todesfälle, die ab 2017 eintreten.
Neu ist unter anderem, dass nunmehr Lebensgefährten ein außergewöhnliches Erbrecht haben, wenn es keine gesetzlichen oder in einem Testament eingesetzten Erben gibt.
Voraussetzung ist, dass der Lebensgefährte/die Lebensgefährtin, mit dem/der Verstorbenen zumindest in den letzten drei Jahren im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und dass der/die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes weder verheiratet war, noch einer eingetragenen Partnerschaft gelebt hat.
Weiters gibt es nunmehr auch für Lebensgefährten ein gesetzliches Vorausvermächtnis. Unter den genannten Voraussetzungen ist er/sie berechtigt, nach dem Tod des/der Anderen, vorerst ein Jahr lang in der gemeinsamen Wohnung weiter zu wohnen.