Navigation und Service
[Alt + 0] - Zum Inhalt[Alt + 1] - Zur Startseite[Alt + 2] - Zur Suche[Alt + 3] - Zur Hauptnavigation[Alt + 4] - Zur Subnavigation[Alt + 5] - Kontakt
ZWEI & MEHR
SUCHE
Link zur Startseite
© Land Steiermark
 
  • Familien- & KinderInfo
    • Elterntreff
    • INFOblätter
    • Familien- & KinderInfo Mobil
    • Feedback
    • Lage & Anfahrt
  • Familienpass
    • Allgemeine Informationen
    • Bestellung/Änderungen
    • Vorteilsbetriebe
    • ZWEI & MEHR-Erlebnisbox
  • Recht & Wissen
    • Kinderbetreuung, Arbeitsrecht
    • Newsletter
    • Broschüren & Downloads
    • Familienrecht
    • Geburtsvorbereitung
    • Hilfe in Krisen
    • Kinderbetreuungsgeld, Papamonat und MEHR
    • Kinderbildung und -betreuung
    • Elternteilzeit
    • Rechtsberatung
  • Leistungen
    • Übersicht
    • Eltern-Kind-Zentren
    • Kinder-Ferien-Aktivwochen
    • Familienförderung bei Mehrlingsgeburten
    • Elternbildung
  • Digitale InfoWand
  1. Sie sind hier:
  2. ZWEI & MEHR
  • Seite vorlesen
    Vorlesen
Vorlesen
  • Seite drucken
    Drucken
  • Weitere Infos
    Infos
Feedback verschicken

Begleitungsfreistellung bei Kinderrehabilitation

Rechtsanspruch auf Freistellung zur Begleitung von Kindern bei einem Reha-Aufenthalt

Symbolbild in Form eines Jungen, der auf einem großen Ball seinen Körper trainiert und an den Beinen von einer erwachsenen Person gehalten wird.
© Gettyimages / Imgorthand


Seit Ende 2023 haben Arbeitnehmer*innen einen Anspruch auf eine bis zu 4-wöchige Arbeitsfreistellung pro Jahr, um ihr Kind bei einem Rehabilitationsaufenthalt zu begleiten.

Dieses neue Recht ist eine wichtige Maßnahme im Sinne der Kindergesundheit in Österreich, denn stationäre Reha-Aufenthalte stellen für viele Eltern eine enorme Herausforderung bei der Vereinbarkeit von Job und Familie dar.

Voraussetzungen gemäß Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG:

  • Ausmaß höchstens 4 Wochen pro Kalenderjahr.
  • Das Kind ist jünger als 14 Jahre.
  • Die Begleitung muss notwendig sein. Der Reha-Aufenthalt muss von der Sozialversicherung bewilligt sein.
  • Kein Entgelt, aber Anspruch auf Pflegekarenzgeld (Pflegekarenzgeld ist beim Sozialministeriumservice zu beantragen).
  • Die Reha-Freistellung kann zwischen den Eltern geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat.
  • Eine gleichzeitige Inanspruchnahme durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dies ist medizinisch bzw. therapeutisch notwendig.
  • Arbeitnehmer*in muss der Bewilligung der Reha durch den Sozialversicherungsträger spätestens eine Woche nach Zugang dem*der Arbeitgeber*in vorlegen und Beginn und Dauer der Reha bekanntgeben.
  • Der*die Arbeitnehmer*in hat ab Bekanntgabe des Rehaaufenthaltes bis zum Ablauf von 4 Wochen nach dem Ende einen besonderen Kündigungsschutz.
 

Kontakt

  • Referat Familie, Erwachsenenbildung und Frauen
  • +43 (316) 877-4023
  • E-Mail
  • Karmeliterplatz 2
    8010 Graz

Find us on Facebook

ZWEI UND MEHR

MEDIENINHABER:

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz-Burg

Telefon: +43 (316) 877-0

QUICKLINKS:

  • Verwaltung & Serviceportal
  • Dienststellen & Organigramm
  • Bezirkshauptmannschaften
  • Themen & Fachportale
  • Politik
  • News Portal

Finden Sie Ihre Ansprechperson

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf

Übermitteln Sie Beschwerden & Hinweise

Bewerben Sie sich auf unserem Job-Portal

Abonnieren Sie unseren Newsletter

© 2026 Land Steiermark | Impressum | Datenschutz | Barrierefreiheitserklärung | Sitemap
FacebookInstagramLinkedInYoutube

Bildergalerie