Kinderbetreuungsgeld, Papamonat und MEHR

Allgemeine Infos zum Kinderbetreuungsgeld


Das Kinderbetreuungsgeld (KBG, umgangssprachlich auch Karenzgeld genannt) ist eine finanzielle Leistung für Mütter und Väter zur Betreuung ihres Kleinkindes. Es kann entweder als pauschales Kinderbetreuungsgeld-Konto (KBG-Konto) oder als einkommensabhängige KBG bezogen werden.

Voraussetzungen für den Erhalt von KBG sind Anspruch auf Familienbeihilfe für das Kind, gemeinsamer Haushalt mit dem Kind, Lebensmittelpunkt in Österreich, die Durchführung von 10 Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen sowie die Einhaltung der Zuverdienstgrenze pro Kalenderjahr. Nicht-ÖsterreicherInnen müssen sich zusätzlich rechtmäßig in Österreich aufhalten. 

Das pauschale KBG bzw. KBG-Konto erhalten Eltern unabhängig von einer vor der Geburt des Kindes ausgeübten Erwerbstätigkeit. Für das einkommensabhängige KBG muss zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen, vor der Geburt eine Berufstätigkeit ausgeübt worden sein.

Das KBG gebührt ausschließlich auf Antrag, es gibt keine Verbindung zum Einreichen der Elternkarenz. Zuständig ist jener Krankenversicherungsträger, bei dem Wochengeld bezogen wurde bzw. bei dem die Mutter bzw. der Vater versichert ist.

Wird im Anschluss an einen Wochengeldbezug noch ein Resturlaub verbraucht, sollte in einem Beratungsgespräch geklärt werden, ab welchem Tag ein Bezug der Leistungen sinnvoll ist, damit es nicht zu einer Überschreitung der Zuverdienstgrenze kommt.

Das pauschale KBG-Konto


Eltern können die gewünschte Anspruchsdauer des Bezuges selber festlegen.

Die Bezugsdauer des KBG-Kontos kann von mindestens 365 bis zu maximal 851 Tagen (= rund 12 bis 28 Monate) ab der Geburt des Kindes für einen Elternteil bzw. von mindestens 456 bis maximal 1.063 Tagen (= rund 15 bis 35 Monate) bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile flexibel gewählt werden.

Der Gesamtbetrag ist für alle gleich, der Tagesbetrag bzw. monatliche Betrag ist jedoch abhängig von der gewählten Dauer. Im Jahr 2022 wurde eine jährliche Valorisierungsautomatik für das KBG beschlossen, die für das Jahr 2023 eine Erhöhung des pauschalen und einkommensabhängigen KBG um 5,8% bedeutet.

Bei der kürzesten Variante beträgt das KBG rund € 1.000,-- monatlich (€ 33,88 täglich). Im Jahr 2023 erhöht sich der Betrag aufgrund der Valorisierung auf € 35,85 täglich, also rund € 1.075, monatlich-. Bei der längsten Variante erhält man rund € 435,- monatlich, im Jahr 2023 aufgrund der Valorisierung rund € 460,- monatlich. Je länger man bezieht, desto geringer ist der Monatsbetrag, die genaue Höhe ergibt sich aus der individuell gewählten Leistungsdauer.

Von der jeweils gewählten Gesamtanspruchsdauer pro Kind sind 20 % dem zweiten Elternteil vorbehalten, bei der kürzesten Variante sind das 91 Tage.

Mit der Festlegung der Bezugsdauer wählt man automatisch auch den Betrag, die Wahl bindet auch den anderen Elternteil! Unter bestimmten Bedingungen ist ein einmaliger Wechsel möglich.

Mehr Informationen finden Sie beim  KBG-Online-Rechner.


Erhöhung bei Mehrlingsgeburten (gilt nur beim KBG-Konto!)


Für jedes 2. bzw. weitere Mehrlingskind erhöht sich der gewählte Tagesbetrag um 50 %.

Einkommensabhängiges KBG


Das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens beträgt 80% des Wochengeldes höchstens täglich € 66,-, also monatlich rund € 2.000,-. 2023 erhöht sich der Maximalbetrag auf täglich € 69,83 also rund € 2.100,- monatlich.

Zusätzlich führt der Sozialversicherungsträger eine sogenannte Günstigkeitsrechnung durch, soweit ein Steuerbescheid vorliegt. Relevant ist dabei der Einkommensteuerbescheid des letzten Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes.

Weitere Voraussetzung ist, dass vor der Geburt mindestens 6 Monate eine kranken- und pensionsrechtliche Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde.

Es kann 12 Monate von einem Elternteil bezogen werden, eine Verlängerung bis längstens zum 14. Lebensmonat des Kindes ist möglich, wenn der 2. Elternteil 2 Monate KBG bezieht.

Abwechseln zwischen Elternteilen


Die Eltern können sich beim Bezug des KBG zweimal abwechseln, sodass maximal 3 Blöcke möglich sind, wobei ein Block mindestens 2 Monate dauern muss. Es ist möglich, dass beim ersten Wechsel beide Elternteile ein Monat lang gleichzeitig das KBG beziehen. Die Gesamtanspruchsdauer verkürzt sich dann um diese Zeit.

Längere Bezugsdauer für Alleinerziehende in Härtefällen


In bestimmten Härtefällen ist für Alleinerziehende beim KBG-Konto eine Verlängerung des Bezugs bis zu 3 Monaten, über das höchstmögliche Ausmaß, das einen Elternteil ohne Wechsel zusteht, möglich.

ACHTUNG:


Kündigungsschutz hängt von der Inanspruchnahme einer Elternkarenz oder Elternteilzeit und nicht vom Bezug des KBG ab!

Partnerschaftsbonus


Eltern erhalten auf Antrag beim zuständigen Krankenversicherungsträger zusätzlich € 1.000,- Partnerschaftsbonus, wenn sie die Betreuung annähernd gleich aufteilen (50:50 bis 60:40). 

Papamonat für alle Väter UND MEHR


Das Väter-Karenzgesetz - VKG regelt den Papamonat bzw. die im Gesetz so bezeichnete „Familienzeit". Rechtlich ist der Papamonat ein Anspruch auf unentgeltliche Dienstfreistellung für die Dauer von 1 Monat anlässlich der Geburt eines Kindes und gilt für alle erwerbstätigen Väter in Österreich.

Vorankündigungsfrist:

Der Papamonat muss frühestens 3 Monate vor dem errechneten Geburtstermin angekündigt werden. Nach der Geburt ist der/die Arbeitgeber/in unverzüglich über die Geburt zu informieren und binnen einer Woche muss der tatsächliche Antrittszeitpunkt der Freistellung bekannt gegeben werden.

Der Vater kann den Papa­monat für die Dauer von einem Monat im Zeitraum nach der Geburt bis zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter in Anspruch nehmen. Väter haben einen Kündigungs- und Entlassungsschutz, der mit der Vorankündigung beginnt, frühestens aber 4 Monate vor dem errechneten Geburtstermin. Er endet 4 Wochen nach der Beendigung des Papamonats.

Familienzeitbonus
Erwerbstätige Väter, die einen Papamonat - laut Gesetz die sogenannte „Familienzeit" - nehmen und sich anlässlich der Geburt ihres Kindes ein Monat lang ausschließlich der Familie widmen und dafür die Erwerbstätigkeit unterbrechen, erhalten einen Bonus in Höhe von rund € 700,- und sind in dieser Zeit kranken- und pensionsversichert.
Bislang war der tägliche Betrag € 22,60: Künftig wird die Summe jährlich valorisiert und beträgt für das Jahr 2023 € 23,91 pro Tag.

Voraussetzungen für den Familienzeitbonus sind, dass der Vater 6 Monate vor Bezugsbeginn durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, sich unmittelbar nach der Geburt seiner Familie widmet und die Erwerbstätigkeit (im Einvernehmen mit dem/der ArbeitgeberIn) unterbricht. Das gilt auch für die Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit samt Abmeldung bei der Sozialversicherung bzw. die Ruhendmeldung eines Gewerbes.

Die Familie muss im gemeinsamen Haushalt leben und Familienbeihilfe für das Kind beziehen. Der Lebensmittelpunkt muss in Österreich sein und Nicht-Österreicher müssen sich zusätzlich rechtmäßig in Österreich aufhalten.

ACHTUNG:

Achten Sie darauf, den Papamonat/die Familienzeit und den Familienzeitbonus für den gleichen Zeitraum zu beantragen.

Der Familienzeitbonus kann zwischen 28 und 31 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 91 Tagen ab der Geburt bezogen werden. Der Bezug muss ununterbrochen erfolgen. Die Bezugsdauer kann nicht verlängert, verkürzt, aufgeteilt, vorzeitig beendet etc. werden und muss sich exakt mit dem Papamonat decken. Bei der Antragstellung ist die Bezugsdauer (28, 29, 30 oder 31 Tage) verbindlich festzulegen.

Bei einer Geburt im Krankenhaus kann der Familienzeitbonus frühestens ab dem Tag der Entlassung von Mutter und Kind aus dem Krankenhaus bezogen werden.

Der Familienzeitbonus ist bei dem Krankenversicherungsträger zu beantragen, bei dem der Vater vor Antritt der Familienzeit versichert war.

ACHTUNG: Bisher wurde der ausbezahlte Familienzeitbonus im Falle einer späteren Väterkarenz vom Kinderbetreuungsgeld wieder abgezogen. Für Geburten ab Jänner 2023 erfolgt keine Anrechnung des Familienzeitbonus mehr auf einen späteren KBG-Bezug des Vaters.

Zuverdienstgrenzen

Während des Bezugs des pauschalen KBG-Kontos gilt eine individuelle Zuverdienstgrenze von 60 % der Letzteinkünfte aus dem Kalenderjahr vor Geburt des jüngsten Kindes, mindestens jedoch € 18.000,- im Kalenderjahr für Bezugszeiträume ab 1.1.2023. Bis 31.12.2022 gilt die Zuverdienstgrenze von € 16.200,- pro Kalenderjahr. .
Für die Ermittlung der individuellen Zuverdienstgrenze wird der Steuerbescheid aus dem Jahr vor der Geburt des Kindes ohne KBG-Bezug herangezogen wird, beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr.

Das einkommensabhängige KBG versteht sich als Einkommensersatz, Deshalb ist ein Zuverdienst nur in Höhe der Geringfügigkeit erlaubt. Sie beträgt € 7.800,- pro Kalenderjahr für Bezugszeiträume ab 1.1.2023, wenn das ganze Jahr Kinderbetreuungsgeld bezogen wird.

Für Bezugszeiträume zwischen 1.1.2022 und 31.12.2022 beträgt dieser Grenzbetrag € 7.600,-, für Bezugszeiträume zwischen 1.1.2020 und 31.12.2012 € 7.300,- pro Kalenderjahr bei ganzjährigem Bezug.

Die genaue Berechnung der Zuverdienstgrenze ist schwierig, denn für die Errechnung der Zuverdienstgrenze genügt es nicht, die Einkommen und Einkünfte einer Person zu summieren, sondern es ist eine spezielle, komplizierte Berechnungsmethode im Kinderbetreuungsgeldgesetz festgelegt
Wenn die jährliche Zuverdienstgrenze überschritten wird, muss jener Betrag zurückgezahlt werden, um den sie überschritten wurde. Es besteht die Möglichkeit, auf das KBG im Vorhinein zu verzichten. Das hat den Vorteil, dass die Einkünfte im Verzichtszeitraum bei der Berechnung des jährlichen Zuverdienstes außer Betracht bleiben.

Zuverdienstgrenze - Was sind „Einkünfte"?

Einkünfte aus ...

  • nichtselbstständiger Arbeit,

  • Gewerbearbeit, 

  • selbstständiger Arbeit,

  • Land- und Forstwirtschaft

NICHT als Einkünfte zählen z.B. Alimente, Familienbeihilfe.

Die Zuverdienstgrenzen gelten jeweils nur für denjenigen Elternteil, der gerade KBG bezieht. Das Einkommen des Partners/der Partnerin ist für den Bezug von KBG unerheblich. Nur wenn zusätzlich eine Beihilfe zum KBG beansprucht werden möchte, ist das Einkommen des Partners/der Partnerin zu berücksichtigen.

Nähere Infos zur Berechnung des Zuverdienstes finden Sie beim  KBG-Online-Rechner zum Zuverdienst.

Kündigungsschutz


Unabhängig von der gewählten KBG-Variante endet der arbeitsrechtliche Karenzanspruch und Kündigungsschutz mit dem 2. Geburtstag des Kindes. Denn Elternkarenz und KBG haben in gesetzlicher Hinsicht nur bedingt miteinander zu tun.

Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld

Für Eltern mit geringem Einkommen gibt es eine Beihilfe zum KBG-Konto in der Höhe von täglich € 6,06, bzw. monatlich rund € 180,-.

Voraussetzung dafür ist, dass das Jahreseinkommen des beziehenden Elternteils im Jahr 2023 unter € 7.800,- (Wert 2022: € 7.600,-) liegt. Dieser Grenzbetrag entspricht bei nur unselbstständigen Einkünften etwa der Geringfügigkeitsgrenze.
Der zweite Elternteil bzw. der*die Partner*in darf im Kalenderjahr 2023 nicht mehr als € 18.000,- (Wert 2022: € 16.200,-) verdienen.

Die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld kann maximal 1 Jahr zusätzlich zum KBG-Konto bezogen werden und ist beim Krankenversicherungsträger zu beantragen, von dem das KBG bezogen wird.

Detailfragen und Antworten zum KBG und Wochengeld


Habe ich Anspruch auf Wochengeld, wenn ich noch in Karenz mit dem ersten Kind bin und erneut schwanger werde? Und wie hoch ist das Wochengeld für das zweite Kind?

Wenn Sie während des Bezugs von KBG schwanger werden und der Mutterschutz noch in der Elternkarenz beginnt, erhalten Sie kein Wochengeld.

Generell erhalten nur Frauen Wochengeld, die vor der Geburt des Kindes gearbeitet haben. Anspruch auf Wochengeld für das zweite Kind haben Sie nur dann, wenn Sie bereits beim ersten Kind Wochengeld bekommen haben und ein direkter Übergang vom KBG-Bezug für das erste Kind zum Mutterschutz für das zweite Kind vorliegt. In diesem Fall erhalten Sie Wochengeld für das zweite Kind in der Höhe des KBG für das erste Kind.

Ich habe beim ersten Kind einkommensabhängiges KBG bezogen und bin wieder schwanger. Habe ich für das zweite Kind auch Anspruch auf das einkommensabhängige KBG?

Grundsätzliche Voraussetzung für das einkommensabhängigen KBG ist, dass mindestens 6 Monate vor der Geburt eine kranken- und pensionsversicherungsrechtliche Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde. Dieser Erwerbstätigkeit ist eine zuvor liegende Elternkarenz gleichgestellt, wenn vor der Geburt des ersten Kindes 6 Monate kranken- und pensionsversichert gearbeitet wurde. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf das einkommensabhängige KBG.

Das Problem besteht jedoch darin, dass sich die Höhe am Wochengeld bemisst. Wenn zwischen der Karenz des ersten und der Geburt des zweiten Kindes nicht bzw. nur kurz mit geringem Einkommen gearbeitet wurde, rechnet sich das einkommensabhängige KBG nicht. Hier ist zum KBG-Konto zu raten.

Weitere Informationen

Sie erhalten diese bei Ihrem Sozialversicherungsträger bzw. auf der Homepage des  zuständigen Bundesministeriums sowie unter der kostenlosen Infoline Kinderbetreuungsgeld 0800 / 240 014 von Montag bis Donnerstag von 9 bis 15 Uhr.

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