Wissenswertes für berufstätige Eltern rund um Kinderbetreuung, Schule, Kindergarten und COVID-19

Symbolbild
Symbolbild© Gettyimages / FamVeld

Gerade in der aktuellen Situation herrscht bei den Eltern große Verunsicherung im Umgang mit der COVID-19-Krise und ihren Betreuungspflichten. Viele stellen sich die Frage: Welche Möglichkeiten habe ich als berufstätige Mutter oder Vater, wenn im Kindergarten oder in der Schule COVID-19-Fälle auftreten und die Einrichtung (teilweise) geschlossen wird?

Wir haben dieses umfassende Thema möglichst einfach und kompakt aufbereitet, um Unterstützungsmöglichkeiten für die Kinderbetreuung aufzuzeigen.

1. Aufgrund der familiären Verpflichtung haben berufstätige Eltern Anspruch auf Dienstfreistellung und Entgeltfortzahlung für eine kurze Dauer.

Entgeltsanspruch bei Dienstverhinderung für Angestellte


Die Voraussetzungen zur Weiterbezahlung des Gehalts bei Dienstverhinderungen werden für Angestellte im § 8 des Angestelltengesetzes (AngG) geregelt. Hier gehen die Absätze 1 und 2 von einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall aus.

Angestellte behalten den Anspruch auf Entgelt (§ 8 Abs. 3 AngG), wenn sie  

  • durch andere wichtige, die Person betreffende Gründe,
  • ohne Verschulden
  • während einer verhältnismäßig kurzen Zeit
  • an der Leistung der Dienste verhindert werden.

Die persönlichen Dienstverhinderungsgründe sind nicht detailliert angeführt, und können vielfältig sein:
Verhinderung durch familiäre Pflichten wie z.B. Kinderbetreuung, Teilnahme an einem Begräbnis, oder Verhinderung durch öffentliche Pflichten wie z.B. behördliche Vorladung, Zeugenaussage oder persönliche Gründe z.B. notwendiger Arztbesuch.

Entgeltanspruch bei Dienstverhinderung für Arbeiter*innen


Für Arbeiter*innen sind die Bestimmungen des jeweiligen Kollektivvertrags maßgeblich. Besteht kein Kollektivvertrag bzw. enthält dieser keine Regelungen, ist auf das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) zurückzugreifen, das eine dem AngG gleichlautende Bestimmung enthält.

§ 1154b Abs. 5 ABGB regelt, dass Dienstnehmer*innen den Anspruch auf Entgelt behalten, wenn sie durch andere wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Dienstleistung verhindert werden.

Ebenso wie beim Krankenstand besteht die Pflicht, die Verhinderung dem/der Arbeitgeber*in unverzüglich mitzuteilen. Kommen Arbeitnehmer*innen dieser Mitteilungspflicht nicht nach, geht für die Dauer der Säumnis der Anspruch auf Entgeltfortzahlung verloren.

Als Zeitraum für eine "verhältnismäßig kurze Zeit" wird rund eine Woche angesehen.

Bitte beachten Sie, dass eine Dienstverhinderung nur dann vorliegt, wenn Sie alles Zu­mut­bare unternommen haben, um die Dienstverhinderung zu ver­meiden bzw. möglichst kurz zu halten.

In der Zeit der Dienstverhinderung muss der/die Arbeitgeber*in das Ent­­gelt weiter­zahl­en, so, als ob Sie gearbeitet hätten.

Diese Bestimmungen sind zwingendes Recht, das heißt, dass Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträge keine rechtswirksam ungünstigere Regelung vorsehen dürfen.

2. Weiters gibt es für berufstätige Eltern, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen, einen Rechtsanspruch auf Pflege- bzw. Betreuungsfreistellung.

Das Urlaubsgesetz (UrlG) regelt die Pflegefreistellung, die oftmals „Pflegeurlaub" genannt wird. Tatsächlich handelt es sich um keinen Urlaubsanspruch, sondern um einen Fall der Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen, bei der Sie Ihr Gehalt weiterhin bezahlt bekommen.

Pflegefreistellung


Sind Arbeitnehmer*innen wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen an der Arbeitsleistung nachweislich verhindert, besteht Anspruch auf bezahlte Pflegefreistellung.

Das gilt auch für Arbeitnehmer*innen, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem leiblichen Kind (Wahl- oder Pflegekind) leben.

Als nahe Angehörige gelten: Verwandte in gerader Linie (z.B. Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern), Wahl- und Pflegekinder, leibliche Kinder der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten, die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner, die Person, mit der Sie in einer Lebensgemeinschaft leben.

Die Freistellung gilt auch für die Begleitung eines Kindes unter 10 Jahren durch die Eltern bei stationärem Krankenhausaufenthalt. Der Anspruch auf Begleitungsfreistellung besteht auch für das Kind des Partners/der Partnerin, wenn ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind vorliegt.

Die leiblichen Eltern (Wahl- oder Pflegeeltern) haben nach Scheidung oder Trennung bei Erkrankung des eigenen Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) Anspruch auf Pflege- bzw. Betreuungsfreistellung unabhängig davon, ob das erkrankte leibliche Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt oder nicht.

Betreuungsfreistellung

Ein Anspruch auf Freistellung besteht zur notwendigen Betreuung des (gesunden) Kindes (auch Adoptiv- oder Pflegekind), wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, verhindert ist (schwere Erkrankung, Aufenthalt im Krankenhaus, Verbüßung einer Freiheitsstrafe, Tod). Hier ist kein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind erforderlich.

Der/Die Arbeitnehmer*in ist wegen der notwendigen Pflege nachweislich an der Arbeitsleistung gehindert. Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit gegenüber dem/der Arbeitgeber*in kann durch mündliche bzw. schriftliche Mitteilung oder Vorlage eines ärztlichen Attests erfolgen.

Dauer: Anspruch auf Pflegefreistellung besteht innerhalb eines Arbeitsjahres maximal im Ausmaß einer Wochenarbeitszeit. 

Ist die erste Woche Pflegefreistellung zur Gänze verbraucht, kann nach § 16 Abs. 2 UrlG ein Anspruch auf eine weitere Arbeitswoche (erweiterte Pflegefreistellung) bestehen, wenn ein Kind unter 12 Jahren neuerlich erkrankt.

Die Pflegefreistellung kann bei Bedarf tage-, aber auch nur stundenweise konsumiert werden.

Aufgrund der COVID-19-Krise hat die Bundesregierung weitere rechtliche Bestimmungen für familiäre Verpflichtungen von arbeitenden Eltern umgesetzt:

3. Sonderbetreuungszeit für Kinderbetreuungspflichten, die aufgrund von (teilweisen) Kindergarten-/Schulschließungen während der COVID-19-Krise entstehen

Sonderbetreuungszeit


In den vergangenen Lockdowns hat die Bundesregierung Eltern dazu aufgerufen, ihre Kinder möglichst zu Hause zu betreuen. Schulen und Kindergärten blieben jedoch geöffnet und es lag daher keine Dienstverhinderung mit Entgeltfortzahlungsanspruch (§ 8 Abs. 3 AngG bzw. § 1154b Abs. 5 ABGB) vor. Eltern hätten für die Kinderbetreuung Urlaub oder Zeitausgleich nehmen müssen. Aus diesem Grund wurde die Möglichkeit einer Sonderbetreuungszeit (§ 18b AVRAG) geschaffen, um Beschäftigte mit Betreuungspflichten zu unterstützen, wenn Schule oder Kindergarten geschlossen wurden und dort keine Betreuung angeboten wurde oder das eigene Kind in Quarantäne musste.

Verlängerung der Sonderbetreuungszeit bis Ende des Schuljahres - bis 7. Juli 2023

Der Bund hat einen neuerlichen Rechtsanspruch auf bis zu 3 Wochen Sonderbetreuungszeit für Eltern betreuungspflichtiger Kinder geschaffen. Voraussetzung ist, dass sich das Kind mit dem Coronavirus infiziert hat und es daher den Kindergarten, die Schule oder eine andere Kinderbetreuungseinrichtung aufgrund der  geltenden Verkehrsbeschränkungen nicht besuchen darf.

Der Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit besteht, wenn es keine alternativen Kinderbetreuungsmöglichkeiten gibt.  Die Arbeitnehmer*innen müssen jedoch „alles Zumutbare" unternehmen, dass es zu keiner Arbeitsverhinderung kommt. Der*die Arbeitgeber*in muss unverzüglich informiert werden.

Rechtlich „notwendig" ist die Betreuung des Kindes durch den*die Arbeitnehmer*in dann, wenn tatsächlich keine andere geeignete Betreuungsperson oder Betreuungseinrichtung in diesem Zeitraum zur Verfügung steht.

Ein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit besteht auch im Fall einer behördlichen Schließung von Klassen oder Kindergruppen für Kinder unter 14. Jahren.

Die Regelung der Sonderbetreuungszeit war vorerst befristet, nach mehreren Verlängerungen gilt sie nun  bis zum Ende des Schuljahres 2022/2023. Eltern stehen zwischen 1. Jänner und 7. Juli 2023 weitere 3 Wochen Sonderbetreuungszeit zur Verfügung. 

Die Bestimmungen für die Sonderbetreuungszeit gelten nicht für öffentlich Bedienstete. Die Sonderbetreuungszeit ist kein Urlaub, kein Zeitausgleich und kein Krankenstand.  Sie muss nicht durchgehend verbraucht werden, sie kann auch in Teilen, wochenweise, tageweise oder halbtageweise - jedoch nicht stundenweise konsumiert werden.

Eltern dürfen nicht gleichzeitig die Sonderbetreuungszeit in Anspruch nehmen. Auch wenn Sie mehrere Kinder haben, die 3 Wochen Sonderbetreuungszeit gelten nicht pro Kind, sondern pro Arbeitnehmer*in.

Arbeitnehmer*innen erhalten ihr bisheriges Entgelt unverändert weiter. Der Bund ersetzt Betrieben für diese Zeit das fortgezahlte Entgelt zu 100 %.

Die Sonderbetreuungszeit gilt auch bei einer entsprechenden Betreuungspflicht für Menschen mit Behinderung, Betreuung pflegebedürftiger Personen und fehlender persönlicher Assistenz.

Die bisherige Möglichkeit, Sonderbetreuungszeit auf freiwilliger Basis mit dem*der Arbeitegeber*in zu vereinbaren, ist nicht mehr vorgesehen.

Für weitere arbeitsrechtliche Fragen kontaktieren Sie bitte die Arbeiterkammer Steiermark.   www.stmk.arbeiterkammer.at

4. Wo erhalten Eltern noch Hilfe für die Kinderbetreuung?

  • Notfallmamas 
    Initiative von KiB children care - Der Verein rund ums erkrankte Kind
    Krankheit in der Familie bedeutet fast immer auch Notfall. Vor allem dann, wenn aus dem näheren Umfeld niemand zur Verfügung steht. Genau dort wird die KiB-Initiative Notfallmama aktiv. Egal ob Mama, Papa oder Kind erkrankt, erhalten Sie Unterstützung bei der Betreuung Ihrer Kinder zu Hause.
     www.notfallmama.or.at, Tel: 0664 6 20 30 40

  • MoKidi
    Mobiler Kinderkrankenpflegedienst Steiermark des Hilfswerks Steiermark, damit Ihr schwer oder chronisch erkranktes Kind zu Hause bleiben kann.
     www.hilfswerk.at/steiermark/pflege-und-betreuung/kinder-und-jugend/mobile-kinderkrankenpflege-mokidi/, Tel: 0316 / 813181 4610

  • Kinderdrehscheibe
    Der Kinderdrehscheibe verfügt über Informationen von sämtlichen institutionellen Kinderbildungs-Einrichtungen und Kinderbetreuungs-Einrichtungen, sowie von rund 445 Tageseltern in der gesamten Steiermark und informiert auch über flexible Kinderbetreuungs-und Ferienangebote.
    Eltern auf der Suche nach einem Betreuungsplatz haben durch die Online-Services die Gelegenheit, sich für ein geeignetes Angebot zu entscheiden und Anbieter*innen direkt zu kontaktieren. Sie können auch persönlich das Beratungsangebot der Kinderdrehscheibe nützen.
     www.kinderdrehscheibe.net, Tel: 0316/37 40 44

War diese Information für Sie nützlich?

Danke für Ihre Bewertung. Jeder Beitrag kann nur einmal bewertet werden.

Die durchschnittliche Bewertung dieses Beitrages liegt bei ( Bewertungen).