Elternteilzeit

Möchten Sie mehr Zeit mit Ihrem Kind verbringen, aber nicht vollständig auf den Arbeitsalltag und Ihr Erwerbseinkommen verzichten? Dann könnte das Modell der so genannten Elternteilzeit für Sie von Interesse sein. Solange ihr Kind noch nicht eingeschult ist, haben viele Mütter und Väter in Österreich ein Recht auf Reduzierung ihrer Arbeitszeit - das gilt aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Voraussetzungen
-
Ihr Kind ist höchstens 6 Jahre alt bzw. ist noch nicht eingeschult (gilt für Kinder älter als 6 Jahre)
-
Sie leben im gleichen Haushalt mit Ihrem Kind zusammen bzw. besitzen das Obsorgerecht
-
Ihr/e ArbeitgeberIn beschäftigt mehr als 20 ArbeitnehmerInnen
-
Sie waren die letzten 3 Jahre bei dem/der selben ArbeitgeberIn beschäftigt (Mutterschutz und Karenz werden eingerechnet)
Vereinbarte Elternteilzeit
Auch wenn Sie nach den oben genannten Voraussetzungen keinen rechtlichen Anspruch auf Elternteilzeit haben, ist es möglich, dass Sie mit dem/der ArbeitgeberIn eine entsprechende Vereinbarung treffen. Dies muss bis zum 4. Geburtstag des Kindes geschehen. Sie vereinbaren Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Arbeitszeit individuell.
Wann melden/beantragen?
-
AnsprechpartnerIn ist der/die ArbeitgeberIn.
Der Wunsch auf Elternteilzeit sollte ihmIihr schriftlich vorgelegt werden. -
Wenn die Teilzeit gleich nach Ablauf der mütterlichen Schutzfrist in Anspruch genommen werden soll (d.h. meist 8 oder 12 Wochen nach Geburt), muss dies noch während dieser Schutzfrist gemeldet werden (gilt für Mütter und Väter).
-
Soll die Teilzeitarbeit später stattfinden, muss dies 3 Monate vor Beginn des gewünschten Zeitraums gemeldet werden.
Ausmaß und Dauer
-
Die Mindestdauer beträgt 2 Monate.
-
Wie sich der Arbeitsalltag gestaltet, z.B. was Arbeitsausmaß, Beginn, Lage der Arbeitszeit usw. betrifft, ist mit dem/der ArbeitgeberIn individuell zu vereinbaren.
-
Elternteilzeit kann pro Elternteil und pro Kind nur einmal in Anspruch genommen werden.
-
Mutter oder Vater können jeweils einmal eine vorzeitige Beendigung und eine Änderung (bzgl. Ausmaß, Lage der Arbeitszeit, Verlängerung der Elternteilzeit) verlangen.
-
Der/die ArbeitgeberIn kann seinerseits/ihrerseits ebenfalls eine einmalige vorzeitige Beendigung oder Änderung verlangen.
-
Kommt es in größeren Betrieben (mehr als 20 Beschäftigte) zu keiner Einigung zwischen Elternteil und ArbeitgeberIn, dann muss der/die ArbeitgeberIn beim Arbeits- und Sozialgericht Klage erheben. Ohne Vergleich oder fristgerechte Klage bei Gericht kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer die Teilzeit einseitig, ohne Zustimmung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin, antreten. Im Streitfall muss das Gericht über die Rahmenbedingungen entscheiden.
Regelung für Kinder geboren ab 2016
Für Eltern von Kindern, die ab dem Jahr 2016 geboren sind, gilt als zusätzliche Voraussetzung bei der Reduktion der Arbeitszeit eine Bandbreite. Sie müssen die Arbeit um mindestens 20 % der wöchentlichen Normalarbeitszeit reduzieren. Als Untergrenze muss mindestens 12 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Bei einer 40-Stunden-Woche kann die Elternteilzeit also zwischen 12 und 32 Wochenstunden liegen.
Es ist aber auch möglich, bei einem gleichbleibenden Arbeitsausmaß nur die Lage der Arbeitszeit zu ändern.
Mütter und Väter, die schon vor der Geburt des Kindes teilzeitbeschäftigt waren, müssen für die Elternteilzeit ihre Arbeitszeit weiter reduzieren. Für die bloße Änderung der Lage der Arbeitszeit gilt diese Einschränkung nicht.
Rückkehrrecht
Alle ArbeitnehmerInnen, die Elternteilzeit in Anspruch nehmen, haben nach dem Ende der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung ein Recht auf Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit.
Besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Elternteilzeit
Wer Elternteilzeit in Anspruch nimmt, genießt einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz bis 4 Wochen nach dem Ende der Elternteilzeit, jedoch höchstens bis zum vollendeten vierten Lebensjahr des Kindes.
Beide Eltern in Elternteilzeit?
Es ist möglich, dass Mutter und Vater gleichzeitig einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen. Die Kombination mit einer Elternkarenz ist hingegen nicht möglich. Das heißt: Macht ein Elternteil von einer Elternkarenz Gebrauch, so kann der andere Elternteil für die Dauer der Karenz keine Teilzeit beanspruchen.
Keine Zusatzbeschäftigung!
Eine Zusatzbeschäftigung ist verboten. Bei Nachweis einer zusätzlichen Beschäftigung entfallen der Anspruch auf Teilzeit und alle daraus resultierenden Rechte.
Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld?
Der Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld besteht völlig unabhängig davon, ob eine Vollzeit-, Teilzeit- oder gar keine Beschäftigung ausgeübt wird. Dabei ist stets die Zuverdienstgrenze zu beachten, da bei ihrer Überschreitung das Kinderbetreuungsgeld zur Gänze wegfällt.