Steuervorteile für Familien
Inhaltsverzeichnis

- Voraussetzungen und Höhe des Familienbonus Plus
- Kinderfreibetrag und steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr entfallen
- Inanspruchnahme des Familienbonus Plus
- Aufteilung des Familienbonus Plus unter den (Ehe)Partner*innen
- Aufteilung des Familienbonus Plus bei getrenntlebenden Eltern
- Kindermehrbetrag als Familienbonus Plus für geringverdienende bzw. Eltern, die keine Steuern zahlen
1. Voraussetzungen und Höhe des Familienbonus Plus:
Der Familienbonus Plus ist ein steuerlicher Absetzbetrag, der die eigene Einkommensteuer reduziert und pro Kind berechnet wird. Für jedes minderjährige Kind gilt bis einschließlich das Jahr 2021 ein jährlicher Maximalbetrag von € 1.500,--.
Mit Juli 2022 sollte der Maximalbetrag auf € 1.750,-- und ab dem Jahr 2023 auf € 2.000,-- pro Kind und Jahr erhöht werden. Diese ursprünglich mit Juli vorgesehene Anhebung von € 125,00 auf € 166,68 pro Monat bei unter 18-jährigen Kindern wird durch das Anti-Teuerungspaket auf den 1. Jänner 2022 vorgezogen. Die erhöhten Beträge gelten rückwirkend für das ganze heurige Jahr, also rückwirkend auch für das erste Halbjahr 2022.
Für jedes volljährige Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, gab es bisher einen Familienbonus Plus von maximal € 500,-- jährlich, ab dem Jahr 2022 erhöht sich der Maximalbetrag auf € 650,--.
Den Familienbonus Plus bekommt man über die Arbeitnehmer*innenveranlagung oder die Lohnverrechnung ausbezahlt.
Die Höhe des Familienbonus ergibt sich aus dem eigenen Einkommen. Für die genaue Berechnung der Steuererleichterung gibt es den Familienbonus Plus-Rechner des Bundesministeriums für Finanzen unter: www.finanz.at/steuern/familienbonus-plus/
2. Kinderfreibetrag und steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr entfallen:
Der Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr wurden mit 01.01.2019 durch den Familienbonus Plus ersetzt.
3. Inanspruchnahme des Familienbonus Plus:
Der Familienbonus Plus kann entweder über die Lohnverrechnung (also durch den/die Arbeitgeber*in) oder die Steuererklärung bzw. Arbeitnehmer*innenveranlagung in Anspruch genommen werden.
Soll der Familienbonus Plus monatlich über die Lohnverrechnung berücksichtigt werden, muss dies beim Arbeitgeber/der Arbeitgeberin mittels Ausfüllen des Formulars E 30 beantragt werden. Das aktuelle Formular ist auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen zu finden bzw. steht in den Finanzämtern zur Verfügung.
Im anderen Fall ist der Familienbonus Plus in der Steuererklärung bzw. Arbeitnehmer*innenveranlagung mittels Beilage L1k zu beantragen und kann rückwirkend bis einschließlich das Jahr 2019 bezogen werden.
4. Aufteilung des Familienbonus Plus unter den (Ehe)Partner*innen:
Bei (Ehe)Partner*innen kann der Familienbonus aufgeteilt werden. Das heißt, eine Person kann entweder den vollen Familienbonus für das jeweilige Kind beziehen, oder der Betrag wird zwischen den (Ehe)Partne*innen zu gleichen Teilen aufgeteilt.
Leben die Eltern getrennt, ist eine Aufteilung zu 100:0 oder 50:50 % möglich.
Wenn einer der beiden getrenntlebenden Elternteile für den Großteil der Kinderbetreuungskosten aufkommt (mindestens € 1.000,--/Jahr), galt bis 2021 folgende Sonderregelung: Jener Elternteil, der überwiegend die Kinderbetreuungskosten getragen hat, erhielt den Familienbonus Plus in Höhe von € 1.350,--, der andere € 150,--.
5. Aufteilung des Familienbonus Plus bei getrenntlebenden Eltern:
Der Familienbonus steht auch getrenntlebenden Eltern zu. Die familienbeihilfeberechtigte Person und der Unterhalt zahlende Elternteil, können den Bonus entweder jeweils alleine in Anspruch nehmen, oder der Bonus wird zu gleichen Teilen aufgeteilt.
6. Kindermehrbetrag als Familienbonus Plus für geringverdienende bzw. Eltern, die keine Steuern zahlen:
Der Familienbonus reduziert die Steuerlast der Eltern. Die Steuerlast entfällt daher ganz, wenn sie niedriger ist als der Familienbonus.
Gering verdienende Alleinerziehende, die keine oder eine geringe Steuer bezahlen, erhalten einen Kindermehrbetrag.
Da der Familienbonus eine Steuererleichterung ist, steht dieser Mindestsicherungsempfangenden und Arbeitslosen nicht zu.
Bis zum Jahr 2021 betrug der Kindermehrbetrag jährlich € 250,--, ab dem Veranlagungsjahr 2022 erhöht er sich nunmehr auf bis zu € 550,-- pro Jahr und Kind.
Der Kindermehrbetrag muss nicht beantragt werden. Falls er zusteht, wird er bei der Arbeitnehmer*innenveranlagung automatisch berücksichtigt, wenn bestätigt wurde, dass kein Ausschlusskriterium vorliegt.