Eingetragene Partnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare (EP)

Seit 2010 gibt es in Österreich für homosexuelle Paare einen rechtlichen Rahmen für ihr Zusammenleben. Seither können gleichgeschlechtliche Paare eine sogenannte „Eingetragene Partnerschaft - EP" eingehen. Bisher war dies nur bei der Bezirkshauptmannschaft Möglich, seit April 2017 können Paare nunmehr am Standesamt - ebenso wie Ehepaare - eine eingetragene Partnerschaft eingehen. Sie verbinden sich damit zu einer Lebensgemeinschaft auf Dauer mit gegenseitigen Rechten und Pflichten.

Durch das Eingehen dieser eingetragenen Partnerschaft entstehen für gleichgeschlechtliche PartnerInnen weitgehend dieselben Rechte und Pflichten wie für Ehepaare, vor allem bei den partnerschaftlichen Rechten und Pflichten, im Unterhalts- und Erbrecht, im Sozialversicherungsrecht, bei der Aufteilung des Vermögens und der Ersparnisse bei der gerichtlichen Auflösung der Partnerschaft.

Namensrecht

Anders als bei der Ehe behalten eingetragenen PartnerInnen grundsätzlich den bisherigen Nachnamen. Es kann aber eine Namensänderung beantragt werden, sodass eine Person den Namen der anderen annimmt. Dabei ist auch die Voran- oder Nachstellung des bisherigen Nachnamens möglich - also einen Doppelnamen zu führen. Nach einem Spruch des Verfassungsgerichtshofs sind die beiden Teile des Doppelnamens wie bei Ehepaaren auch mit einem Bindestrich zu verbinden.

Seit April 2017 können eingetragene Paare nunmehr auch einen gemeinsamen Familiennamen führen.

 

Adoption

Seit 2013 ist in Österreich - nach einer Verurteilung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - die Stiefkindadoption, also die Adoption eines leiblichen Kindes des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners/der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerin durch den/die PartnerIn möglich.

2016 folgte - nach einem Urteil des Verfassungsgerichtshofes - die gemeinsame Adoption. Seither bestehen bezüglich Adoptionen keine Unterschiede mehr zwischen gleich- und verschiedengeschlechtlichen Paaren. Eine Ehe oder EP ist nicht Voraussetzung für eine Adoption. Sowohl Stiefkind- als auch gemeinsame Adoption sind gleichermaßen in gleich- oder verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaften zulässig. Auch die Einzeladoption durch bloß eine eingetragene Partnerin/einen eingetragenen Partner alleine mit Zustimmung des/der anderen ist möglich.

 

Künstliche Befruchtung

Künstliche Befruchtungen sind nunmehr nicht nur Ehepaaren und verschiedengeschlechtlichen PartnerInnen möglich. Aufgrund einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes sind Samenbanken und Eizellenspenden seit Jänner 2015 auch in Österreich für lesbische Paare zugänglich. Alleinstehenden Frauen sind Samen- und Eizellenspenden jedoch weiterhin verboten.

 


Kinder

Die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner eines Elternteils, der mit dem Elternteil und dessen minderjährigem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, muss alles den Umständen nach Zumutbare tun, um das Kindeswohl zu schützen.

 

Seit Februar 2013 kann die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner den Elternteil auch in Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens vertreten, soweit es die Umstände erfordern.
Beide eingetragene PartnerInnen müssen gemeinsam, jeder entsprechend seiner Möglichkeiten, zur Finanzierung ihrer Lebensverhältnisse beitragen. Führt ein/e PartnerIn den gemeinsamen Haushalt, leistet er/sie dadurch seinen/ihren Beitrag zur Deckung der Lebensbedürfnisse und hat Anspruch auf Unterhalt durch den/die PartnerIn.

 

 Eingetragene Partnerschaft

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