Pflege und Betreuung naher Angehöriger

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Das Pflegekarenzgeld ist eine Unterstützungsleistung für pflegende und betreuende Angehörige im Falle einer Pflegekarenz/Pflegeteilzeit oder einer Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit.

Wenn die Pflege und Betreuung eines Familienmitglieds zu organisieren ist, besteht die Möglichkeit mit dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit für die Dauer von 1 bis 3 Monaten zu vereinbaren. In dieser Zeit gilt ein Motivkündigungsschutz, ein Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld und eine beitragsfreie Kranken- und Pensionsversicherung.

Die Pflegekarenz/Pflegeteilzeit kann vereinbart werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • die nahe Angehörige/der nahe Angehörige hat Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3 bzw. ein Pflegegeld der Stufe 1 bei minderjährigen oder an Demenz erkrankten nahen Angehörigen
  • schriftliche Vereinbarung der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber
  • ununterbrochenes Arbeitsverhältnis von mindestens 3 Monaten unmittelbar vor Inanspruchnahme der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit
     

Pflegekarenzgeld

 
Einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld haben:

  • ArbeitnehmerInnen in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen
  • Bundes-, Landes- und Gemeindebediens­tete
  • BezieherInnen von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, die eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit vereinbaren
  • ArbeitnehmerInnen in Betrieben (mit mehr als 5 Beschäftigten),
    die ab 1.1.2020 auf Grund des Rechtsanspruchs eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen
  • sowie jene, die eine Familienhospizkarenz oder Familienhospizteilzeit in Anspruch nehmen

Bei geringfügiger Beschäftigung gebührt kein Pflegekarenzgeld.

Das Pflegekarenzgeld ist beim Sozialministeriumservice Landesstelle Steiermark zu beantragen. Nähere Informationen sowie das Antragsformular finden Sie unter:  www.sozialministeriumservice.at

 

Rechtsanspruch auf Pflegekarenz/Pflegeteilzeit

 
Seit 1. Jänner 2020 haben ArbeitnehmerInnen in Betrieben mit mehr als 5 Beschäftigten einen Rechtsanspruch auf 2 Wochen Pflegekarenz/Pflegeteilzeit.

Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin hat den Antritt der Karenz bzw. Teilzeit vorab mitzuteilen, sobald der Zeitpunkt des Beginns bekannt ist.

Auf Verlangen ist binnen einer Woche die Pflegebedürftigkeit der/des Angehörigen zu bescheinigen und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.

In diesen 2 Wochen der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit kann eine Verlängerung im Ausmaß von insgesamt 3 Monaten vereinbart werden. Scheitert eine derartige Vereinbarung, so hat der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin einen Rechtsanspruch auf einseitige Verlängerung von bis zu 2 weiteren Wochen (insgesamt 4 Wochen). Die so konsumierten Zeiten sind auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz/Pflegeteilzeit anzurechnen.

Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit

 
ArbeitnehmerInnen haben im Rahmen der Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit die Möglichkeit, sterbende Angehörige sowie ihre - im gleichen Haushalt lebenden - schwerst erkrankten Kinder über einen bestimmten Zeitraum zu begleiten.

Dazu kann entweder das Arbeitsverhältnis karenziert, die Arbeitszeit geändert oder auch nur die Lage der Arbeitszeit geändert werden.

Die jeweilige Maßnahme ist der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber schriftlich bekannt zu geben. Der Grund für die Maßnahme bzw. deren Verlängerung ist glaubhaft zu machen.

Die gleichzeitige Begleitung durch mehrere Personen ist möglich, das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes mit den Angehörigen ist für die Sterbebegleitung nicht erforderlich.

Ab Bekanntgabe der Sterbebegleitung bzw. Begleitung schwerst erkrankter Kinder ist die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer bis 4 Wochen nach deren Beendigung kündigungs- und entlassungsgeschützt.

Für ArbeitneherInnen, die eine Familienhospizkarenz vereinbart haben, besteht ein Anspruch auf Pflegekarenzgeld, das beim Sozialministeriumservice Landesstelle Steiermark zu beantragen ist. Zusätzlich kann unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Zuschuss aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleichfonds bezogen werden.

 

Weitere Informationen zu Pflegekarenz/Pflegeteilzeit und Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit finden Sie in einer   Broschüre des zuständigen Bundesministeriums, herausgegeben 2019.

 

Pflegedrehscheibe Steiermark

Die Pflegedrehscheibe ist zentrale Anlauf- und Servicestelle für ältere Menschen, die Pflege und Unterstützung benötigen, sowie für deren Angehörige. Ziel ist es, Fragen zu Pflege und Betreuung zu klären, die Situation der Pflegebedürftigen zu analysieren und somit die richtige Versorgung, im richtigen Umfang und zur richtigen Zeit zu gewährleisten. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen erhalten Unterstützung bei der Organisation der benötigten Pflege- und Betreuungsleistungen. Eine diplomierte Pflegeperson hilft die beste Art der Betreuung zu finden und bietet Betroffenen Beratung und Informationen über die verschiedenen Formen der Unterstützung und der Entlastung.

 Hier finden Sie die Kontaktdaten in allen steirischen Bezirken. 

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